Ausgleich bei FlugverspÀtung
Wohl fast jeder Reisende, der das Flugzeug hĂ€ufig als Fortbewegungsmittel in Anspruch nimmt, kennt das Problem. Er ist pĂŒnktlich am Flughafen, doch der Start verschiebt sich immer weiter nach hinten. Nicht nur das Warten im FlughafengebĂ€ude ist anstrengend und nervenaufreibend, sondern vor allem auch Ă€rgerlich. Denn Reisende freuen sich bereits das komplette Jahr auf ihren wohlverdienten Urlaub und bekommen dann durch einen Fehler der Fluggesellschaft kostbare Zeit abgezogen. Besonders hart trifft es auch GeschĂ€ftsreisende, die dadurch wichtige Termine verpassen oder gar finanzielle EinbuĂen erleiden. Doch nun gibt es ein neues Urteil.
Flugreisende bekommen bei einer mehrstĂŒndigen VerspĂ€tung einen finanziellen Ausgleich. Denn die jeweilige Fluggesellschaft kann sich in einem solchen Fall nicht auf einen technischen Defekt der Maschine berufen. In einer Mitteilung verwies die Verbraucherzentrale auf ein Urteil, das vom Amtgericht Erding im April dieses Jahres gefĂ€llt wurde. In diesem Urteil wurde einem Passagier eine sogenannte Ausgleichszahlung zugesprochen nachdem sein Flug eine groĂe VerspĂ€tung hatte. In der Mitteilung hieĂ es weiter, dass die Entscheidung des Gerichts auf ein Urteil des EuropĂ€ischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 fuĂt. In diesem sei ganz klar gestellt worden, dass die Passagiere von verspĂ€teten FlĂŒgen denen gleichgestellt werden mĂŒssten die annulliert wurden. Sofern sie einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden in Kauf nehmen mĂŒssten. Aus diesem Grund haben diese Passagiere auch einen finanziellen Ausgleich zu erhalten.
Im verhandelten Fall vor dem EuropĂ€ischen Gerichtshof konnte sich die Fluggesellschaft nicht mit der Ausrede eines technischen Defekts am Flugzeug herausreden. Nach der herrschenden Rechtssprechung seien die in der Fluggastrecht-Verordnung beschriebenen auĂerordentlichen UmstĂ€nde sehr eng anzusehen. Im Allgemeinen betrachtet ist davon auszugehen, dass eventuell auftretende Probleme mit der Technik fĂŒr sich genommen nicht als auĂergewöhnliche UmstĂ€nde gelten.

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